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COVID-19-Vorsorgeverordnung – COV19VorsorgV

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19

Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, und auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), wenn

1.
bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen eine Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann oder
2.
bei ihnen Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ausgesetzt sind.

2Medizinische Gründe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 können insbesondere angeborene oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine maßgebliche Beeinträchtigung der Immunantwort aufgrund einer immunsuppressiven Therapie sein.

(1) Diese Verordnung tritt am 8. April 2023 in Kraft.

(2) § 1 tritt am 29. Februar 2024 und § 3 tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26