Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der Justizwachtmeister im Bundesdienst – BPräsKldgJWAnO

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Textnachweis ab: 25.11.1967 +++)

Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister des Innern die Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Justizwachtmeister im Bundesdienst zu erlassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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