Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt nach
1Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Festsetzung der Versorgungsbezüge, der Bestimmung der Person des Zahlungsempfangenden, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.
2Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.
1Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Festsetzung des Altersgeldes, der Bestimmung der Person des Zahlungsempfangenden sowie die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als altersgeldfähige Dienstzeit für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.
2Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.
1Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.
2Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.
1Soweit der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in ihrem Geschäftsbereich die Entscheidung nach dieser Anordnung getroffen haben, wird ihnen die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.
2Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.
1Soweit die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aufgrund dieser Anordnung nach § 4 übertragen ist, wird dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See jeweils für seinen Geschäftsbereich die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.
2Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.