Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik – BeamtHaftFRABek

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

1Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Französischen Republik die Gegenseitigkeit verbürgt ist.


2Der Bundesminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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