- 1.
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1Den Leiterinnen und Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen: - a)
Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes,
- b)
Ausspruch der Zurückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes,
- c)
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes.
- 2.
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1Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.
- 1.
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1Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Dienstvorgesetzten können im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 20. April 2020 eine Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festsetzen.
- 2.
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2Die Zuständigkeit zum Ausspruch einer Zurückstufung oder einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 20. April 2020 übertragen.
- 3.
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3Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.
- 4.
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4Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.
- 5.
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5Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend.
1Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft.
2Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002 (BGBl. I S. 580), die durch Artikel 1 der Anordnung vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2015) geändert worden ist, nur noch auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren anzuwenden.