Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.
(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
–(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)
(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist benennende Behörde im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.
(2) Die Behörde nach Absatz 1 überwacht und bewertet die nach § 2 Absatz 1 benannte Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110, insbesondere für die in Anhang VII der Verordnung (EU)
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/3110 mit.
(3) Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen obliegen die Mitteilung nach Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 und die Unterrichtung nach Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU)
(2) Bewertung und Überwachung nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Für die nach Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU)
(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist als Akkreditierungsurkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 die Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
–(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)
(1) Die sachliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der Verordnung (EU) 2024/3110 richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
(2) 1Örtlich zuständig für die Durchführung eines Marktüberwachungsverfahrens ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, gegen den sich das Marktüberwachungsverfahren richtet, seinen Sitz hat.
2Dies gilt unabhängig von der Vertriebsform, über die das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.
(3) Für die Bearbeitung von Beschwerden über Nichtkonformitäten ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, der die Nichtkonformität zu verantworten hat oder das angezeigte Produkt auf dem Markt bereitstellt, seinen Sitz hat.
(4) Mit Zustimmung der nach den Absätzen 2 oder 3 örtlich zuständigen Behörde kann das Marktüberwachungsverfahren auch von einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes durchgeführt werden.
(5) 1Richtet sich ein Marktüberwachungsverfahren gegen einen Online-Marktplatz gemäß Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2024/3110, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das betreffende Produkt bestellt und geliefert werden kann.
2Sind mehrere Behörden zuständig, so führt die Marktüberwachungsbehörde des Landes das Marktüberwachungsverfahren durch, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.
(6) Ist kein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer feststellbar oder befindet sich dessen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)
(1) 1Die für die Leistungserklärung nach Artikel 7 Absatz 4, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch.
2Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 genannten Unterlagen und Informationen sind in deutscher Sprache auszuhändigen.
(2) Die für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Artikel 16 Absatz 4 sowie für die Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)
(1) 1Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung solcher Rechtsakte der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 fallen.
2Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden.
3Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.
(2) 1In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden.
2Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden.
3Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln:
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15 und 16 und des Absatzes 3 Nummer 5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 24 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Absatz 3 Nummer 6, 9, 18, 21, 22, 26 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.