Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Dem in Peking am 29. Juni 2015 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank wird zugestimmt.
2Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Zur Erfüllung der Verpflichtungen, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom Grundkapital 44 842 Anteile im Wert von 4,4842 Milliarden US-Dollar, davon 35 873,6 Anteile als abrufbares Haftungskapital zu erwerben.
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens.