Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren – AGMahnVordrVÄndV

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Textnachweis ab: 1. 4.2001 +++)

Auf Grund des § 46a Abs. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 01 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) neu gefasst wurde, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

Für das Mahnverfahren sind die bisherigen Vordrucke zu verwenden, wenn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden ist.

Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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