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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 5. DV-BEG

Überschrift: Im Saarland eingeführt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Auf Grund des § 171 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

1Folgende Versorgungseinrichtungen sind als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen:

1.
Unterstützungsvereinigung der in der modernen Arbeiterbewegung tätigen Angestellten.
2.
1Unterstützungsverein der im Deutschen Metallarbeiterverband tätigen Personen.
3.
1Unfall- und Unterstützungskasse für die im Verbande der Fabrikarbeiter Deutschlands tätigen Funktionäre.
4.
1Ruhegehaltskasse für die Beamten des Zentralverbandes der Angestellten (ZdA).
5.
1Pensionszuschußkasse des Deutschen Werkmeister-Verbandes.
6.
1Versorgungskasse des Gesamtverbandes Christlicher Gewerkschaften (Unterstützungskasse für die Angehörigen der Christlichen Gewerkschaften).
7.
1Angestellten-Pensionskasse des Zentralverbandes christlicher Fabrik- und Transportarbeiter Deutschlands.
8.
1Unterstützungskasse des Zentralverbandes der christlichen Bauarbeiter Deutschlands.
9.
1Rentenzuschußkasse für die Beamten des Christlichen Metallarbeiterverbandes Deutschlands.
10.
1Pensionszuschußkasse des Gewerkvereins christlicher Bergarbeiter Deutschlands.
11.
1Versorgungskasse des Zentralverbands christlicher Textilarbeiter Deutschlands.
12.
1Ruhegehaltskasse für die Angestellten des Gewerkschaftsbundes der Angestellten (GdA).
13.
1Pensionskasse der Beamten (Sekretäre) der Gewerkschaft deutscher Eisenbahner e.V.
14.
Unterstützungskasse der Angestellten des Gewerkvereins deutscher Metallarbeiter (HD).
15.
1Pensionskasse des Gewerkschaftsringes Deutscher Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenverbände (HD) Berlin.
16.
1Pensionszuschußkasse für die Angestellten des Gewerkvereins der Fabrik- und Handarbeiter (HD) Berlin.
17.
1Fürsorgekasse für die in sozialdemokratischen Betrieben beschäftigten Personen.
18.
1Pensionskasse des Zentralverbandes der Angestellten.
19.
1Renten-, Pensions- und Sterbezuschußkasse (Rentka).
20.
1Pensionskasse des Volksvereins für das katholische Deutschland in Mönchengladbach.

Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.

§ 2 Kursivdruck: Überholt durch Einführung der V im Saarland durch G Nr. 658 ABl. des Sarlandes 1959 S. 759

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26