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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 6 +++)
Art I
Änderung von Gesetzen
Art II
Überleitungs- und Schlußvorschriften
1Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a LAG) an Personen gewährt worden sind, die selbst oder deren Ehegatten Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, gilt folgendes:
- 1.
Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Leistungen an Unterhaltshilfe; soweit es sich um Steigerungsbeträge nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes handelt, gelten sie als Leistungen an Entschädigungsrente.
- 2.
1Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen an Hausratentschädigung.
- 3.
1Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung der §§ 255, 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.
(1) 1Von den Vorschriften des Artikels I sind anzuwenden
- 1.
§ 1 Nr. 1, 6 bis 10 und 23 sowie § 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375), ab,
- 2.
§ 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab,
- 3.
§ 1 Nr. 12 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Juni 1960 ab,
- 4.
§ 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1961 ab,
- 5.
§ 1 Nr. 11, 18, 19 und 20 Buchstabe c mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab,
- 6.
§ 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 ab,
- 7.
§ 1 Nr. 12 Buchstaben a und c bis e sowie Nr. 13 bis 17, Nr. 20 Buchstaben a und b, Nr. 21, 22, 24 und 26 mit Wirkung vom 1. Juni 1962 ab.
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(2) Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes gelten die §§ 246 und 248 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 9 und 10 dieses Gesetzes vom 1. Juni 1961 ab.
(3) An Personen, die erst auf Grund des § 230 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 8 dieses Gesetzes Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, wird Kriegsschadenrente frühestens vom 1. Juni 1963 ab gewährt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.