print

Zwangsverwalterverordnung – ZwVwV

arrow_left arrow_right

Die Rechtsverfolgung durch den Verwalter erstreckt sich auch auf Rückstände nach § 1123 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unterbrochene Vorausverfügungen nach § 1123 Abs. 1, §§ 1124 und 1126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nicht der Gläubiger auf die Rechtsverfolgung verzichtet.

Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25