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Zwangsverwalterverordnung – ZwVwV

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(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.

(2) 1Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung.
2Hiervon ausgenommen sind:
3

1.
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
2.
die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.

(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.

Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25