print

Zwangsverwalterverordnung – ZwVwV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen.
2Im Bericht sind festzuhalten:
3

1.
Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;
2.
eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;
3.
alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;
4.
alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;
5.
die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;
6.
die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;
7.
die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;
8.
die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;
9.
alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.

(2) 1Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen.
2Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.

Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25