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Zwangsverwalterverordnung – ZwVwV

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1Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt.
2Vor der Festsetzung kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den Einnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen.

(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 25 +++)

Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25