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Zwangsverwalterverordnung – ZwVwV

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(1) 1Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:
2

1.
Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
2.
andere Einnahmen.

(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3) 1Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:
2

1.
Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
2.
öffentliche Lasten;
3.
Zahlungen an die Gläubiger;
4.
Gerichtskosten der Verwaltung;
5.
Vergütung des Verwalters;
6.
andere Ausgaben.

(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.

Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25