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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk – ZwrMechMstrV

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(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet.
3Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(2) 1Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn:
2

1.
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

Geändert durch Art. 2 Abs. 95 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-158 v. 29.8.2005 I 2562 (ZwrMechMstrV 2005)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25