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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk – ZwrMechMstrV

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(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Zweiradmechaniker-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

Geändert durch Art. 2 Abs. 95 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-158 v. 29.8.2005 I 2562 (ZwrMechMstrV 2005)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25