(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben.
2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, sicherheitsrechtliche Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) 1Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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