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Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank – ZweckVG

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(1) 1Die Mittel, die nach einmaligem Abzug eines dem Bundeshaushalt 2005 zuzuführenden Betrages von 45 Millionen Euro aus dem Zweckvermögen, das nach § 10 Abs. 3 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), gebildet worden ist, verbleiben, und die Mittel, die nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), diesem Zweckvermögen zuzuführen sind, bilden ein Zweckvermögen des Bundes.
2Die Landwirtschaftliche Rentenbank verwaltet dieses Zweckvermögen treuhänderisch für den Bund.

(2) Das Zweckvermögen kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

Zuletzt geändert durch Art. 350 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25