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Gesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets – ZVsG

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(1) 1Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die Ernst-Abbe-Stiftung.
2Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(2) 1Personen, die bei dem Versorgungsträger beschäftigt sind, dürfen Sozialdaten nur unter den im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen übermitteln.
2Sie sind nach § 1 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 17 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25