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Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVGEG

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Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der Zwangsversteigerung für Gebote kommunaler Körperschaften sowie bestimmter Kreditanstalten und Sparkassen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25