Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis104 ein anderes vorgeschrieben ist.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329