Die Vorschriften der §§ 4 bis7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329