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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG

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Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26