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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG

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1Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über.
2Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten.
3Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25