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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG

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(1) 1Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten.
2Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.

(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25