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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG

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1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
2Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
3Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25