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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG

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Wird die Zwangsversteigerung nach § 175 beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts sowie der §§ 173, 174 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 177, 178 ein anderes ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26