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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG

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1Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen.
2Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25