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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG

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1Auf die Zwangsversteigerung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171b bis 171g etwas anderes ergibt.
2Das gleiche gilt für die Zwangsversteigerung eines in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs, dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25