print

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG

arrow_left arrow_right

1In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich.
2Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130a Abs. 2 Satz 1.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25