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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG

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1Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
2

1.
die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
2.
die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
3.
der Hauptanspruch.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25