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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG

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(1) 1In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt.
2Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind.

(2) 1Die von dem Ersteher im Termin zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht.
2§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25