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Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung – ZVFV

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(1) 1Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen.
2Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen.
3Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten.
2Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 203
Ersetzt V 310-4-16 v. 23.8.2012 I 1822 (ZVFV)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26