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Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung – ZVFV

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(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt.

(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.

(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt.

(4) 1Für die Aufstellung von Forderungen werden folgende Formulare eingeführt:
2

1.
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6,
2.
für Anträge nach Absatz 3
a)
wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, das Formular der Anlage 7 und
b)
wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Formular der Anlage 8.

(+++ § 1: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 203
Ersetzt V 310-4-16 v. 23.8.2012 I 1822 (ZVFV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25