(1) 1Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Internetseite folgende Informationen bekannt:
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(2) 1Nach Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen Stellung zu nehmen.
2Nach Ablauf der Frist teilt die zuständige Behörde der Europäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit.
3Diese Mitteilung macht die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite bekannt.