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Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt – ZustBV-See

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Zuständigkeiten während der Nacheile im Sinne des Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 54 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25