(1) 1Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsabschluss zu beantragen.
2Der Antrag ist
(2) 1Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid.
2Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122 der Abgabenordnung sinngemäß.
3Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden.