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Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben – ZuckProdAbgV 1983

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(1) 1Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsabschluss zu beantragen.
2Der Antrag ist

1.
im Regelfall in zwei Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt,
2.
wenn einer der beteiligten Zuckerhersteller seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in drei Stücken an das für den inländischen Zuckerhersteller zuständige Hauptzollamt und
3.
wenn ein Fall höherer Gewalt als Grund für den Werkvertrag anerkannt werden soll, in fünf Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt
zu richten.
3Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Verarbeiter nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 seinen Sitz im Inland, so zeigt er den Vertragsabschluss lediglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich an.

(2) 1Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid.
2Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122 der Abgabenordnung sinngemäß.
3Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2596;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.6.2014 I 700
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25