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Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben – ZuckProdAbgV 1983

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(1) 1Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen.
2Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat.

(2) Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet:

1.
die Verzeichnisse des Verarbeiters nach näherer Bestimmung des zuständigen Hauptzollamtes zu führen;
2.
auf Anfrage des zuständigen Hauptzollamtes alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu übermitteln;
3.
dem zuständigen Hauptzollamt die erforderlichen Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen.

Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2596;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.6.2014 I 700
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25