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Verordnung über die Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes – ZStBFDV

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1Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt.
2Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein.
3Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.

Geändert durch Art. 1 V v. 28.8.2013 I 3470
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25