print

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes – ZSKG

arrow_left arrow_right

Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.

Zuletzt geändert durch Art. 144 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25