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Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen – ZSHG

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Entscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung getroffen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2019 I 2121
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25