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Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto – ZRBG

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Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2014 I 952
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25