(1) Aus den für vollstreckbar erklärten Schuldtiteln findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
(2) 1Im Falle des § 3 Abs. 1 gelten für die Zwangsvollstreckung §§ 928, 930 bis 932 der Zivilprozeßordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57) über die Vollziehung eines Arrestes entsprechend.
2Soll eine Sicherungshypothek eingetragen werden, so ist der um 20 vom Hundert erhöhte Betrag der Forderung als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet.
3Das gleiche gilt für den Höchstbetrag des Pfandrechts oder des Registerpfandrechts, das in das Schiffsregister, in das Schiffsbauregister oder in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen werden soll.