(1) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen.
2Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
3
(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen.
2Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
3§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) 1Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
2
(4) 1Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden.
2Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.