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Zivilprozessordnung – ZPO

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(1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln.

(2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

(5) 1Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
2

1.
Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
2.
Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
3.
Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie
4.
Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.

(6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
Änderung durch Art. 3 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 mWv 1.1.2026 bzw. 1.7.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 8 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 37 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25