(1) 1Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht.
2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) 1Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.
2Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.