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Zivilprozessordnung – ZPO

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(1) 1In geeigneten Fällen kann das Gericht abweichend von § 128 Absatz 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.
2Das Gericht bestimmt insbesondere einen Termin zur mündlichen Verhandlung,

1.
wenn es diese aufgrund einer Beweisaufnahme für erforderlich erachtet,
2.
wenn die Ermöglichung höchstpersönlicher mündlicher Äußerungen geboten erscheint,
3.
wenn es diese zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet oder
4.
wenn mindestens eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt; Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt entsprechend.

3Für die Bestimmung eines Termins zur Durchführung einer Güteverhandlung gilt Satz 2 Nummer 3 entsprechend.

(2) Bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestimmt das Gericht alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Anträge und Erklärungen der Parteien eingereicht werden können, und den Termin der Entscheidung.

(3) 1Bestimmt das Gericht einen Termin zur Güteverhandlung oder zur mündlichen Verhandlung, so soll dieser als Videoverhandlung nach § 128a stattfinden.
2Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht abweichend von Satz 1 anordnen, dass eine Güteverhandlung oder eine mündliche Verhandlung durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel stattfindet.

(4) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht das Verfahren abweichend von den §§ 275 und 276 in Verbindung mit § 495 nach billigem Ermessen bestimmen.

(5) 1Als vorbereitende Maßnahme nach § 273 in Verbindung mit § 495 kann das Gericht Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen abrufen.
2Dies betrifft auch offenkundige Tatsachen nach § 291, die nicht von den Parteien vorgebracht wurden.

3Das Gericht hat die Parteien auf die verwendete Quelle hinzuweisen und das Ergebnis der Auskunft in einer für die Parteien nachvollziehbaren Weise offenzulegen.

Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
Änderung durch Art. 3 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 8 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 37 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26