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Zivilprozessordnung – ZPO

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(1) 1Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage

1.
mittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und wie folgt bei Gericht eingereicht wird:
a)
auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsanwälte oder nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch Nutzer eines Postfachs oder
b)
über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder
2.
über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird.
1Reicht eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt die Klage ein, muss diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Rechtsanwaltes versehen sein.

(2) 1Für Anträge und Erklärungen der Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere digitale Eingabesysteme genutzt werden.
2Für die Einreichung bei Gericht gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) 1Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die Parteien diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzen

1.
bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder
2.
bei Ansprüchen, die den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Anwendungsgebieten für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren unterfallen.

2Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind und nicht anwaltlich vertreten sind; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu bestimmen.

(5) 1Bei einem Mahnverfahren kann nach einem Widerspruch nach § 696 Absatz 1 Satz 1 das beantragte streitige Verfahren als Online-Verfahren geführt werden, sofern

1.
der Anwendungsbereich der Erprobung nach § 1122 Absatz 2 eröffnet ist,
2.
das Gericht, an das der Rechtsstreit nach § 696 Absatz 1 Satz 1 abgegeben wurde, für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig und auf der Grundlage des § 1123 zur Teilnahme an der Erprobung bestimmt ist,
3.
der Antragsteller seinen Anspruch nach § 697 Absatz 1 Satz 1 ungeachtet der dort genannten Frist unter Nutzung eines digitalen Eingabesystems nach Absatz 1 begründet und
4.
das Gericht bis zum Eingang der Begründung nach Nummer 3 keine verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat.

2Entsprechendes gilt nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 Absatz 3. Kommt eine Fortführung im Online-Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 in Betracht, ist der Antragsteller mit der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 Satz 1 auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
Änderung durch Art. 3 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 8 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 37 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26