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Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß – ZPÜbkHaagG

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1Für die Entgegennahme von Anträgen auf Bewilligung des Armenrechts, die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden (Artikel 23 Abs. 1 des Übereinkommens), ist der Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts zuständig.
2§ 1 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25